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   BFH, 24.10.2006 - IX B 112/05   

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https://dejure.org/2006,13987
BFH, 24.10.2006 - IX B 112/05 (https://dejure.org/2006,13987)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2006 - IX B 112/05 (https://dejure.org/2006,13987)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2006 - IX B 112/05 (https://dejure.org/2006,13987)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.05.1995 - VIII B 135/94

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - IX B 112/05
    Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1994 I B 154/93, BFH/NV 1994, 737; vom 22. November 1999, III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138).

    Dafür genügt es nicht, dass möglicherweise noch offene Fälle abzuwickeln sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 138).

  • BFH, 01.03.2005 - IX R 70/03

    EigZul; Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - IX B 112/05
    Die Vorentscheidung weicht weder von dem Urteil des BFH vom 26. November 1996 IX R 51/94 (BFH/NV 1997, 404) ab, welches die Frage des Gestaltungsmissbrauchs betrifft, noch von dem Urteil vom 1. März 2005 IX R 70/03 (BFH/NV 2005, 1245), dem ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde lag (in jenem Urteilsfall war die Immobilie von einem fremden Dritten angeschafft worden).
  • BFH, 22.11.1999 - III B 58/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auslaufendes Recht

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - IX B 112/05
    Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1994 I B 154/93, BFH/NV 1994, 737; vom 22. November 1999, III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138).
  • BFH, 26.11.1996 - IX R 51/94

    Unrechte einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - IX B 112/05
    Die Vorentscheidung weicht weder von dem Urteil des BFH vom 26. November 1996 IX R 51/94 (BFH/NV 1997, 404) ab, welches die Frage des Gestaltungsmissbrauchs betrifft, noch von dem Urteil vom 1. März 2005 IX R 70/03 (BFH/NV 2005, 1245), dem ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde lag (in jenem Urteilsfall war die Immobilie von einem fremden Dritten angeschafft worden).
  • BFH, 02.02.1994 - I B 154/93

    Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 3 S. 1

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - IX B 112/05
    Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1994 I B 154/93, BFH/NV 1994, 737; vom 22. November 1999, III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138).
  • FG Düsseldorf, 15.02.2008 - 18 K 653/07

    Anspruch auf Eigenheimzulage für die Anschaffung einer Wohnung im eigenen Haus;

    In anderen Fällen waren die Darlehensverträge nur zum Schein abgeschlossen worden, um eine mittelbare Grundstücksschenkung zu verdecken (z. B. BFH-Urteil vom 7. November 2006 IX R 4/06, BFHE 216, 479, BStBl II 2007, 372; BFH-Beschluss vom 26. Juli 2006 IX B 169/05, BFH/NV 2006, 2234) oder bereits der "Kauf" erfolgte unter nahen Angehörigen und der Kaufpreis wurde als "Darlehen" gewährt (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2006 IX B 112/05, BFH/NV 2007, 404).

    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2006 IX B 112/05, BFH/NV 2007, 404) und erscheint auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit geboten.

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